5.3 Vorgehensweise zur Liegenschaftsbestandsdokumentation
(1) Die Vorgehensweise im Rahmen der Liegenschaftsbestandsdokumentation umfasst folgende Arbeitsschritte:
- Erfassung (Ersterfassung oder Fortführung) von topografischen Bestandsdaten und korrespondierenden fachlichen Bestandsdaten mit Raumbezug sowie zusätzlicher Fachdaten
- Qualitätssicherung und Übernahme der Daten in den Primärnachweis
- Bereitstellung der Liegenschaftsbestandsdokumentation für die Datennutzung als Sekundärdaten (Datenabgabe oder Beauskunftung)
5.3.1 Erfassung von Daten der Liegenschaftsbestandsdokumentation
(1) Die Erfassung von Daten für die Liegenschaftsbestandsdokumentation ist grundsätzlich gemäß RBBau durchzuführen. Es gelten die Erfassungsvorschriften, die im Katalogwerk des LgBestMod und den jeweiligen Regelwerken beschrieben sind.
Anlassbezogene Erfassung
(2) Bei jeder Veränderung des Bestandes ist anlassbezogen eine Erfassung der veränderten Daten vorzunehmen. Dabei sind insbesondere verschiedene Fälle zu unterscheiden:
I Baumaßnahmenbezogene Veränderungen
a) Ausführung von GNUE, KNUE und BU durch die BV gemäß RBBau
b) Ausführung von GNUE, KNUE und BU ohne BV
II Baumaßnahmenunabhängige Veränderungen
c) Bestandsveränderungen im Rahmen des Betriebs
(z. B. Umgestaltung von Grünflächen)
d) Bestandsveränderungen durch natürliche Einflüsse
(z. B. Änderungen von Freiflächen, umgestürzte Bäume nach Sturm)
e) Sonstige Bestandsveränderungen (z. B. Landbeschaffung, Sicherung von Grunddienstbarkeiten)
(3) Topografische und fachliche Bestandsdaten aus einer Baumaßnahme sind nach Fertigstellung zu erfassen.
Baubegleitende Erfassung
(4) Objekte, die nach Baumaßnahmen nicht mehr sichtbar sind, z. B. unterirdisch verlaufende Leitungen, sind baubegleitend für die Liegenschaftsbestandsdokumentation zu dokumentieren.
5.3.2 Objektartenliste
(1) Die Objektartenliste (siehe Anhang A-2.1) ist eine tabellarische Zusammenstellung aller im Katalogwerk des LgBestMod modellierten Objektarten. Sie dient als Grundlage für die Beauftragung von externen Dienstleistern im Rahmen einer Datenerhebung.
Grunddatenbestand
(2) Der Grunddatenbestand beinhaltet die topografischen und fachlichen Bestandsdaten aller oberirdisch sichtbaren Objekte einer Liegenschaft. Er ist als Teilmenge in der Objektartenliste als Anhang A-2.1 zur BFR LBestand beschrieben.
(3) Der Grunddatenbestand definiert den inhaltlichen Mindestumfang einer einheitlichen Liegenschaftsbestandsdokumentation für die Prozessunterstützung über den Lebenszyklus einer Liegenschaft.
(4) Bei besonderen fachlichen Fragestellungen kann vom Grunddatenbestand abgewichen werden. Die abweichenden oder darüber hinausgehenden Leistungsumfänge werden als fachspezifische Teilmengen auf Basis der Objektartenliste vereinbart.
(5) Bei einer von Baumaßnahmen unabhängigen Bestandserfassung für noch nicht dokumentierte Liegenschaften, z. B. die Erstellung eines vorläufigen Kanalbestandsplans oder die Aufnahme des Netzplans der elektrischen Versorgung, ist die Erfassung des Grunddatenbestands einer Liegenschaft aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll. Die räumliche Abgrenzung des zu erfassenden Bestandes ist mit den Projektbeteiligten abzustimmen.
5.3.3 Prinzipien der Erfassung
Mindestumfang
(1) Es ist eine möglichst vollständige Abbildung der zu erfassenden Objekte mit allen laut dem Katalogwerk des LgBestMod zu erfassenden alphanumerischen Bestandsdaten zu gewährleisten. Damit die Objekte in die Liegenschaftsbestandsdokumentation übernommen werden können, sind mindestens die Pflichtattribute zu erfassen.
(2) Bei der Erfassung von topografischen und fachlichen Bestandsdaten wird zwischen folgenden Vorgehensweisen unterschieden:
- Integrierte Erfassung (Regelverfahren)
- Getrennte Erfassung
Integrierte Erfassung
(3) Das Regelverfahren sieht vor, dass im Rahmen der Erfassung der geometrischen Daten auch die fachlichen Daten mit Raumbezug im Datenbestand integriert werden.
(4) Durch die beauftragende Stelle ist vertraglich zu regeln, ob fachliche Bestandsdaten mit Raumbezug im Rahmen der Erfassung mit zu erheben sind oder diese ggf. aus externen Quellen (z. B. Fachpläne oder Unterlagen der Baudokumentation) übernommen werden sollen.
(5) Wenn zu Projektbeginn bereits fachliche Bestandsdaten vorliegen, sind diese an die erfassende Stelle zu übergeben oder es ist ihr der Zugang zu den Quellen zu ermöglichen.
(6) Bei dieser Vorgehensweise stimmt sich die beauftragende Leitstelle Vermessung mit den entsprechenden fachlichen Leitstellen ab.
Getrennte Erfassung
(7) Ist die integrierte Erfassung aus organisatorischen oder projektspezifischen Gründen nicht möglich (z. B. fachliche Bestandsdaten für den Zustand von Abwasserkanälen wurden noch nicht erhoben), ist die Erfassung der Daten in aufeinanderfolgende Erfassungsschritte zu gliedern.
(8) Die Erfassung der topografischen Daten erfolgt nach BFR Verm. Die Daten werden in den Primärnachweis übernommen.
(9) In einem nachfolgenden Erfassungsschritt beauftragt die fachliche Leitstelle, basierend auf den vorliegenden topografischen Bestandsdaten, die Erhebung der fachlichen Bestandsdaten (mit und ohne Raumbezug).
(10) Die fachliche Leitstelle stellt in Abstimmung mit der Leitstelle Vermessung die Prüfung und Übernahme der fachlichen Bestandsdaten mit Raumbezug in den Primärnachweis sicher.
5.3.4 Vorgaben zur Erfassung
(1) Die Erfassung von Daten erfolgt gemäß den Vorgaben im Katalogwerk des LgBestMod und weiteren Regelwerken des Bundes.
Katalogwerk des LgBestMod
(2) Die Erfassungsvorschriften für die topografischen und fachlichen Bestandsdaten werden im Katalogwerk des LgBestMod (Anhang A-1) definiert.
(3) Im Katalogwerk werden die erforderlichen geometrischen Genauigkeiten der Objekterfassung auf Basis der Genauigkeitsklassen der Lage und Höhe gemäß BFR Verm festgelegt.
(4) In Sonderfällen, z. B. bei Nutzung analoger Bestandspläne zur Erstellung der Liegenschaftsbestandsdokumentation, kann von den Vorgaben der Erfassungsgenauigkeit abgewichen werden. Diese Objekte sind gemäß den Vorgaben des LgBestMod zur Rekonstruktion entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Festlegungen im Katalogwerk des LgBestMod zu Pflichtattributen sind zu beachten.
(6) Im Katalogwerk werden weitere Erfassungsregeln mit Hinweisen zur geometrischen Objektbildung festgelegt.
Grund- und Fachpläne
(7) Die Festlegungen zum Grundplan und den Fachplänen (siehe Anhang A-2.2) sind auftragsrelevant. Sie definieren die Anforderungen an die verschneidungsfreie Textplatzierung (Textfreistellung), die für die kartografische Ausgestaltung zu gewährleisten ist.
Flächenfreistellung
(8) Die Festlegungen zur Flächenfreistellung (siehe Anhang A-2.3) regeln, welche Flächenobjekte sich im Datenbestand nicht gegenseitig überlagern dürfen. Diese Festlegungen sind bei der Erfassung von Daten zu berücksichtigen.
BFR Verm
(9) Die Vorgaben der BFR Verm umfassen alle Vermessungsleistungen auf Liegenschaften des Bundes im Anwendungsbereich der RBBau.
(10) Die BFR Verm ermöglichen durch gesicherte, einheitliche Qualitätsstandards eine technisch präzise, wirtschaftliche und zeitgerechte Aufgabenerledigung auf der Grundlage von Vermessungsergebnissen.
Regelwerke des Bundes
(11) Für die Planung und Ausführung fachspezifischer Aufgaben im Anwendungsbereich der RBBau existieren weitere Regelwerke des Bundes. Die Anforderungen zur Erfassung und Dokumentation von weiteren Fachdaten sind dort beschrieben.
(12) Liegen in einem Fachbereich keine Regelwerke des Bundes zu Umfang, Erfassung und Dokumentation von weiteren Fachdaten vor, werden diese als Anhang zu den BFR LBestand aufgenommen.
5.3.5 Qualitätssicherung und Übernahme der Bestandsdaten
(1) Die Qualitätskriterien für die Liegenschaftsbestandsdokumentation werden in den BFR LBestand mit dem Katalogwerk des LgBestMod, den BFR Verm und weiteren Regelwerken des Bundes definiert.
(2) Die Einhaltung der Qualitätskriterien ist zu gewährleisten. Die dafür notwendige Qualitätsprüfung der Daten erfolgt durch die BV.
(3) Die qualitätsgesicherten Bestandsdaten werden in den Primärnachweis übernommen.
5.3.6 Bereitstellung und Abgabe der Liegenschaftsbestandsdokumentation
(1) Die Bereitstellung und Abgabe von Daten für prozess- und rollenbezogene Aufgaben der beteiligten Stellen, orientiert an dem Lebenszyklus einer Liegenschaft des Bundes, ist ein wesentliches Ziel der Liegenschaftsbestandsdokumentation.
(2) Die Bereitstellung von Bestandsdaten ist aufgabenbezogen:
Anlassbezogene Bereitstellung
a. Planungsaufgaben: Bereitstellung eines Datenauszuges aus dem Primärnachweis für Planungszwecke in der BV oder beim Maßnahmenträger. Je nach Anlass kann dies analog als Plan oder digital (z. B. DXF) erfolgen.
b. Datenfortführung: Bereitstellung eines Auszugs des Primärnachweises mit Schreibrechten an die beauftragende Stelle in der BV. Die Fortführung und Einarbeitung der veränderten Bestandsdaten erfolgt in der Regel extern. Die fortgeführten Daten werden an die BV zurückgegeben, geprüft und in den Primärnachweis eingepflegt.
c. Übergabe/Teilübergabe: Bereitstellung der für die Übergabe/Teilübergabe von Baumaßnahmen gemäß Muster 14 RBBau vereinbarten Unterlagen aus dem aktualisierten Primärnachweis.
(3) Die Abgabe ist die regelmäßige Erstellung oder Aktualisierung von Sekundärdatenbeständen aus dem Primärdatenbestand und steht nicht in Verbindung zu einer Baumaßnahme:
Abgabe von Daten
a. Beauskunftung: Abgabe von Sekundärdaten für Anwender innerhalb der BV. Die Nutzung erfolgt in der Regel über Auskunftssysteme.
b. Regelmäßige Abgabe von Sekundärdaten zur Nutzung: z.B. in anderen Zielsystemen bei der BImA und der Bw
c. Bereitstellung von Auskunftssystemen: für Anwender außerhalb der BV
(4) Bei der Erstellung des Datenauszuges ist der aktuelle Bearbeitungsstand der Liegenschaftsbestandsdokumentation zu berücksichtigen.
(5) Die Vorgaben des Anfordernden in Bezug auf Umfang der Datenmenge, räumliche Eingrenzung, Modellspezifikation und Datenformat sind zu beachten.